Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsinhalt:
Wir verkaufen und/oder liefern gewerblich zu nutzende Geräte/Produkte und technische Erzeugnisse stets nur aufgrund der nachstehenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Anders lautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Telefonische Bestellungen sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns angenommen, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich sofortige Lieferung. In letzterem Falle kommt der Vertrag über die telefonisch vom Besteller durchgegebenen Waren und Leistungen zustande.
Allgemeines:
Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, d.h. nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes zu verstehen. Bei Instandsetzungsaufträgen sind wir auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Arbeit zeigen.
Preise und Zahlungen:
Unsere Preise verstehen sich als Endpreise inklusive Mehrwertsteuer ab Werk ausschließlich Versandkosten, Zoll und Verpackungskosten. Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Die Zahlungen haben bar zu erfolgen oder durch Überweisung. Andere Zahlungen erfolgen zahlungshalber und bedürfen unserer Zustimmung. Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehende Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren, uns der Nachweis einer höheren Belastung vorbehalten.
Lieferzeit:
Wir liefern innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluß bzw. zu dem mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Liefertermin. Wir sind verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang haben wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
Sollten wir vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, so hat unser Kunde die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte. Ersatz eines Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens verlangen, es sei denn, auf unserer Seite liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Jeder Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn wir infolge höherer Gewalt oder infolge von Betriebsstörungen durch Arbeitskampf, Ausbleiben von Zulieferungen, Störungen im Transportwesen, höherer Gewalt oder aus ähnlichen Gründen nicht fristgerecht liefern können.
Umfang der Lieferung und Versand:
Der Versand geschieht stets auf Kosten des Kunden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber Abholung und Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung .
Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns verkauften Waren sowie an allen eingebauten Zubehör- und ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen vor. Ist unser Kunde Kaufmann und bezieht er die Ware im Rahmen des Betriebes seines Handelsgewerbes, so dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden aus den Geschäftsbeziehungen mit ihm zustehen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen.
Der Kunde kann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Ware weiterveräußern. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Wenn wir die Einziehungsermächtigung widerrufen, ist unser Kunde verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Ist unser Kunde Kaufmann und hat die Vorbehaltsware von uns im Rahmen des Betriebes seines Handelsgewerbes bezogen, so sind wir und unsere Bevollmächtigten ggf. auch berechtigt, die Geschäftsräume unseres Kunden zu betreten, seine Unterlagen zur Feststellung der an uns abgetretenen Forderungen einzusehen und die zur Geltendmachung, der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen seinen Geschäftspapieren zu entnehmen bzw. Kopien davon zu fertigen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt, so gilt die Forderung unseres Kunden gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Einzelbetrages bzw. der Einzelbeträge inkl. Mehrwertsteuer als an uns abgetreten, den bzw. die der Kunde seinem Abnehmer für unsere Vorbehaltsware in Rechnung gestellt hat. Unterschiedet unser Kunde bei der Rechnungsstellung an seinen Abnehmer nicht zwischen unserer Vorbehaltsware, anderen Waren und/ oder im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen, berechnet er seinem Abnehmer also nur einen Gesamtpreis, so gilt die gesamte Forderung gegen seinen Abnehmer als an uns abgetreten. Unser Kunde tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche an uns ab, die er bei einem eventuellen Untergang, Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt. Die Ersatzansprüche dienen unserer Sicherung. Für sie gelten die Vorschriften dieses Abschnittes entsprechend.
Übersteigt der Wert aller für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen gegen unseren Kunden nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung unsererseits unzulässig. Bei Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Kunde uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers. Die Benachrichtigung muß eine Nachfrist zur Regulierung unserer fälligen Ansprüche enthalten. Das vertragliche Pfandrecht dient unserer Sicherung. Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten entsprechend.
Beanstandungen und Gewährleistung:
Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Aufträgen unter Kaufleuten auch erkennbarer Mängel, müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Kalenderwoche nach Abnahme dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, so sind Ansprüche aufgrund dieser Mängel gegen uns ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelanzeige ist ausreichend. Eine Mängelbeseitigung durch uns erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nicht für einzelne Produkte längere Gewährleistungsfristen mit dem Kunden vereinbart werden - zwei Jahre ab Übergabe der Ware bei Neuwaren, ein Jahr ab Übergabe der Ware bei gebrauchten Waren und 6 Monate bei Reparaturen. Gegenüber Kaufleuten beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte und neue Waren ein Jahr ab Übergabe der Waren.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Waren von fremder Seite verändert, bearbeitet oder Mängel ohne Zustimmung der Verkäuferin beseitigt wurden, es sei denn der Verkäufer weist nach, daß der Mangel nicht ursächlich auf die Veränderung, die Bearbeitung oder den Mangel zurück zu führen ist.
Haftung:
Unsere Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluß oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
Erfüllungsort - Gerichtsstand:
Ist unser Kunde Kaufmann, so ist der zuständige Gerichtsstand und der Erfüllungsort für die Lieferung und die Leistung Fulda.
Herzau + Dipl.-Ing. K. Schmitt GmbH
Rangstraße 39
36043 Fulda